"Kita - ABC" des Trägers

Aufnahme
Kommunale Kindertageseinrichtungen sind weltanschaulich neutral und stehen Kindern und deren Personensorgeberechtigten unabhängig von Religion, Nationalität, Behinderung und Geschlecht sowie sexueller Orientierung offen gegenüber.
Vor der Aufnahme in eine Kindertageseinrichtung ist der Abschluss eines Betreuungsvertrages notwendig. Für die vertraglichen Belange sind die Leitungskräfte der Kindertageseinrichtung und die Beitragsstelle des Amtes für Kindertagesbetreuung Dresden zuständig.

An- und Abmeldung
Die Betreuung Ihres Kindes beginnt mit der persönlichen Anmeldung und endet mit der Abmeldung bei einer pädagogischen Fachkraft. Bitte beachten Sie bei der Abholung des Kindes den Tagesablauf (z. B. Schlafenszeiten) der Einrichtung, in der Ihr Sohn/Ihre Tochter betreut wird.
Alle abholberechtigten Personen müssen über eine Vollmacht verfügen und sich vor Ort ausweisen können. Dies gilt ebenfalls für Taxifirmen (Firmenausweis und Fahrauftrag ist nachzuweisen).
Die abholberechtigten Personen/Kinder müssen im Formblatt „Angaben Personensorgeberechtigte/Vollmachten“ vermerkt werden. Die Einschätzung, ob die Abholung von Kindern an Minderjährige übertragen werden kann, obliegt den Personensorgeberechtigten.
Zum Wohl des Kindes sind die pädagogischen Fachkräfte verpflichtet, sich davon zu überzeugen, dass zum Zeitpunkt der Abholung die abholberechtigte Person geeignet ist, die Aufsichtspflicht wahrzunehmen (z. B. bei Minderjährigen oder unter Suchtmittel stehende Personen). In diesem Zusammenhang kann die Mitgabe des Kindes verweigert werden.
Sollte es zur Einschätzung der pädagogischen Fachkraft kommen, dass die Herausgabe des Kindes verweigert werden muss, sind weitere Schritte zu veranlassen. Zunächst wird geprüft ob ein(e) andere(r) Personensorgeberechtigte(r) oder Abholberechtigte(r) informiert werden kann. Sollte dies bis zum Ende der Rahmenöffnungszeit des Eigenbetriebes Kindertageseinrichtungen (laut der gültigen Fördersatzung) nicht gelingen, wird das Kind an den Kinder- und Jugendnotdienst des Jugendamtes (Rudolf-Bergander-Ring 43, 01219 Dresden, Tel. (03 51) 2 75 40 04) übergeben.

Alarm
Im Evakuierungsfall verlassen Sie das Gebäude schnellstmöglich und finden sich bei der Sammelstelle ein. Beim Verlassen des Gebäudes helfen Sie bitte den Mädchen und Jungen. Des Weiteren folgen Sie den Anweisungen des Personals.

Erkrankungen und Informationen gem. § 34 Abs. 5 Satz 2 IfSG
Beim Auftreten übertragbarer Krankheiten/Infektionen im Umfeld einer Kindertageseinrichtung sind
die Regelungen gem. § 34 Infektionsschutzgesetz zu beachten. Dieser Paragraph verpflichtet das Kita-Personal und die Personensorgeberechtigten gleichermaßen im Zusammenwirken mit dem Amt für Gesundheit und Prävention alle Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der noch gesunden Kinder und des Kita-Personals sicherstellen.
Um dies zu gewährleisten, möchten wir Sie über Ihre Rechte und Pflichten, Verfahrensweisen und das übliche Vorgehen unterrichten, wie sie das Infektionsschutzgesetz vorsieht. In diesem Zusammenhang sollten Sie wissen, dass Infektionserkrankungen in der Regel nichts mit mangelnder Sauberkeit oder Unvorsichtigkeit zu tun haben. Deshalb bitten wir Sie stets um Offenheit und vertrauensvolle Zusammenarbeit.

Das Infektionsschutzgesetz bestimmt, dass Ihr Kind die Kindertageseinrichtung nicht besuchen darf, wenn


1. es an einer schweren Infektion erkrankt ist, die durch geringe Erregermengen verursacht wird. Dazu gehören z. B.: Diphtherie, Cholera, Typhus, Tuberkulose und Durchfall durch EHEC-Bakterien. All diese Krankheiten kommen bei uns in der Regel nur als Einzelfälle vor (außerdem nennt das Gesetz noch virusbedingte hämorrhagische Fieber, Pest und Kinderlähmung. Es ist aber höchst unwahrscheinlich, dass diese Krankheitserreger in Deutschland übertragen werden.),

2. eine der folgenden Infektionskrankheiten vorliegt, die in Einzelfällen schwer und kompliziert verlaufen können: Keuchhusten, Masern, Mumps, Scharlach, Windpocken, Röteln, Hirnhautentzündung durch Hlb-Bakterien, Meningokokken-Infektionen, Krätze, ansteckende Borkenflechte,
Hepatitis A und bakterielle Ruhr,

3. ein Kopflausbefall vorliegt und die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist.


Die Übertragungswege der aufgezählten Erkrankungen sind unterschiedlich. Viele Durchfälle und Hepatitis A sind sogenannte Schmierinfektionen. Die Übertragung erfolgt durch mangelnde Handhygiene sowie verunreinigte Lebensmittel, nur selten durch Gegenstände (Handtücher, Möbel, Spielsachen etc.). Tröpfchen- oder „fliegende“ Infektionen sind z. B. Masern, Mumps, Windpocken, Röteln und Keuchhusten. Durch Haar-, Haut- und Schleimhautkontakte werden Krätze, Läuse und die ansteckende Borkenflechte übertragen.
Eine Wiederaufnahme in die Kindertageseinrichtung nach Erkrankungen gemäß § 34 Absatz 5 Satz 2 bedarf der Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung.
Jede übertragbare Krankheit des Kindes und der im Haushalt der Familie lebenden Personen, die unter § 34 Abs. 1 und 3 des Infektionsschutzgesetzes fällt, muss der Einrichtungsleitung sofort gemeldet werden. Der Besuch der Kindertageseinrichtung ist in jedem dieser Fälle ausgeschlossen.

Kann das Kind aufgrund von Krankheit oder aus anderen Gründen die Einrichtung nicht besuchen, ist dies der Einrichtung umgehend bzw. bis spätestens 08.00 Uhr des Fehltages mitzuteilen. Die Fehlmeldung ist für die Anwesenheitskontrolle im Rahmen des Notfallmanagements wichtig für die Einrichtung.
Wenn ein Kind in der Einrichtung erkrankt oder der Verdacht einer Erkrankung besteht, werden die Personensorgeberechtigten informiert, damit sie ihr Kind unverzüglich abholen und ggf. einen Arzt aufsuchen. Das Kind darf nach einer überstandenen ansteckenden Krankheit gemäß § 34 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes erst dann die Einrichtung wieder besuchen, wenn der Arzt seine Unbedenklichkeit erklärt hat.

Fieber messen
Dieses erfolgt aufgrund der Ansteckungs- und Verletzungsgefahr ausschließlich mittels kontaktloser Fieberthermometer. Das entsprechende Messgerät wird von der Einrichtung vorgehalten. Die Temperaturfeststellung in der Kindertageseinrichtung dient einer ersten Einschätzung des gesundheitlichen Zustandes eines Kindes und stellt keine ärztliche Diagnose dar.

Filmen und Fotografieren
Um den pädagogischen Alltag abzubilden und die Entwicklung Ihres Kindes festzuhalten werden in den Kindertageseinrichtungen die Medien Fotografie und Film verwendet. Den pädagogischen Fachkräften ist die Sensibilität der Thematik bewusst und sie möchten daher Aufnahmen Ihres Kindes ohne Ihre Einwilligung vermeiden. Das Filmen und Fotografieren durch Personensorgeberechtigte oder Gäste in Kindertageseinrichtungen wird im Formblatt „Foto- und Filmerlaubnis“ umfänglich geregelt und bedarf an vielen Punkten einer Zustimmung durch die Personensorgeberechtigten.

Haut- und Zahnpflege
In der Kindertageseinrichtung wird ein bestimmtes Sonnenschutzmittel und eine Zahnpasta vorgehalten. Wenn Sie nicht möchten, dass Ihr Kind mit dem Mittel gepflegt wird, teilen Sie dies bitte den pädagogischen Fachkräften mit. Sie haben die Möglichkeit, in Absprache mit den pädagogischen Fachkräften eigene Mittel für Ihr Kind mitzubringen.

Impfschutz
In Kindertageseinrichtungen besteht die Gefahr, dass sich wegen des engen Kontaktes der Kinder untereinander übertragbare Krankheiten besonders schnell verbreiten.
Seit Inkrafttreten des Maserschutzgesetzes am 1. März 2020 ist eine Maserschutzimpfung gemäß § 20 Infektionsschutzgesetz für die Aufnahme von Kindern in Kindertageseinrichtungen verpflichtend. Als Nachweis muss der Impfausweis oder ein ärztliches Zeugnis oder das von einer anderen Gemeinschaftseinrichtung (z. B. von der Schule oder der zuvor besuchten Kita) bereits ausgefüllte Formblatt „Bestätigung über den ausreichenden Masernschutz gemäß § 20 IfSG“ vorgelegt werden.

Der Nachweis kann in folgender Form erbracht werden:

  • Sollte Ihr Kind bereits über zwei Masernschutzimpfungen verfügen, legen Sie bitte den Impfausweis im Original oder eine Impfbescheinigung über beide Impfungen vor.
  • Sollte Ihr Kind nur über eine Masernschutzimpfung verfügen und das 2. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, legen Sie bitte den Impfausweis im Original oder eine Impfbescheinigung über die erste Impfung vor.
  • Sollte Ihr Kind nur über eine Masernschutzimpfung verfügen und älter als 2 Jahre sein, muss eine ärztliche Bestätigung vorgelegt werden, aus der sich der Termin für die 2. Impfung ergibt und ärztlich bestätigt wird, dass die 2. Impfung wegen einer medizinischen Kontraindikation erst zu dem genannten Zeitpunkt erfolgen kann.

Sofern der Auslauf einer vorübergehenden Kontraindikation oder ein nicht mehr altersgemäßer Masernschutz vorliegt meldet die Kitaleitung den fehlenden Masernnachweis an das zuständige Amt für Gesundheit und Prävention. Die Kitaleitung informiert die Eltern über die Weitergabe der Daten an das Amt für Gesundheit und Prävention.
Liegt kein ausreichender Masernschutz vor, erfolgt keine Aufnahme.
In § 7 Abs. 1 Satz 2 des Sächsischen Gesetzes über Kindertageseinrichtungen ist weiterhin geregelt, dass die Personensorgeberechtigten dem Träger der Einrichtung nachzuweisen haben, dass das Kind seinem Alter und Gesundheitszustand entsprechend alle öffentlich empfohlenen Impfungen erhalten hat. Sofern dies nicht erfolgt, ist zu erklären, dass Sie Ihre Zustimmung zu bestimmten Schutzimpfungen nicht erteilen. Dies erfolgt mittels Formular „Angaben zum Kind“.

Kinderschutz
Die pädagogischen Fachkräfte sind dazu verpflichtet bei Anhaltspunkten für eine Gefährdung eines Kindes mit Ihnen, als Personensorgeberechtigten, ins Gespräch zu kommen und gemeinsam Handlungsschritte festzulegen. Falls die angebotenen und mit Ihnen vereinbarten Unterstützungsmaßnahmen der Einrichtung ausgeschöpft sind, besteht die Verpflichtung den weiteren Unterstützungsbedarf an das zuständige Jugendamt zu melden.
Fehlt ein Kind gehäuft unentschuldigt und/oder es besteht der Verdacht auf eine Kindeswohlgefährdung, werden Sie als Personensorgeberechtigte über die Besorgnis der pädagogischen Fachkräfte schriftlich in Kenntnis gesetzt und über deren weitere Handlungsschritte informiert. Für beide Verfahren gibt es festgeschriebene Vorgehensweisen.

Medikamentengabe/medizinische Unterstützungsleistungen
In einer Kindertageseinrichtung dürfen von pädagogischen Fachkräften an Kinder Medikamente ausgegeben werden, wenn diese:

  • medizinisch unvermeidlich,
  • organisatorisch nicht auch durch die Personensorgeberechtigten bzw. durch Dritte verabreicht werden können.

Die Medikamentenverabreichung und medizinischen Unterstützungsleistungen müssen in besonderen Ausnahmefällen (z. B. Sondenernährung, Handhabung von Hörhilfen etc.) vereinbart werden. Entsprechend der internen Handlungsanweisung des Eigenbetriebes Kindertageseinrichtungen werden Medikamente nur mit dem entsprechenden vom Arzt ausgefüllten Formular verabreicht. Dies gilt für eine zeitlich begrenzte Medikamentengabe sowie für eine Notfallmedikation. Bei einer Dauermedikation muss eine Erneuerung des Formulars aller sechs Monate stattfinden und in der Kindertageseinrichtung fristgemäß vorgelegt werden.

Das Medikament ist in der Originalverpackung

  • mit namentlicher Kennzeichnung,
  • Beipackzettel und
  • mit den entsprechenden Einnahme- und Dosierungshinweisen zum Verschluss abzugeben.

Den Personensorgeberechtigten obliegt die Verantwortung zur ständigen Verfügbarkeit des notwendigen Medikaments.

Tragen von Accessoires bei Kindern
Schmuck, Kordeln, Pantoletten, Hosenträger oder Ähnliches stellen eine Unfallquelle dar. Es wird darum gebeten, dass Sie während des Besuchs der Einrichtung darauf verzichten. Grundsätzlich ist dies bei sportlichen Aktivitäten nicht gestattet. Im Krippenbereich ist aufgrund der Fremdgefährdung das Tragen von Schmuck insbesondere von Ohrringen, Halsketten, Ringen, Armbändern etc. bei Kindern untersagt. Wir empfehlen außerdem das Tragen von geschlossenen Hausschuhen. Näheres dazu regelt die einrichtungsbezogene Hausordnung.

Verpflegung
Zwischen Ihnen, als Personensorgeberechtigten, und dem Essenanbieter besteht ein privatrechtlicher Vertrag. Bei Erkrankung, Schließtagen der Einrichtung und Wandertagen ist das Essen von Ihnen beim Essenanbieter abzumelden. Bitte beachten Sie dabei die von Ihrem Essenanbieter festgelegten Abmeldefristen.
Der "DGE-Qualitätsstandard für die Verpflegung in Tageseinrichtungen für Kinder" in der jeweils aktuellen Fassung bildet die Grundlage für die Umsetzung eines vollwertigen Verpflegungsangebotes im Sinne einer gesundheitsfördernden Ernährung, umfasst alle Mahlzeiten. Bei Bedarf werden Schon-, Allergie- und Diätkost bereitgestellt sowie ethnische und religiöse Aspekte berücksichtigt. Besonderheiten in der Verpflegung Ihres Kindes, z. B. Allergien, sind dem Essenanbieter über ein ärztliches Attest nachzuweisen.
Eine Zubereitung oder Erwärmung von mitgebrachten Speisen für Ihr Kind, ist dem Eigenbetrieb Kindertageseinrichtungen grundsätzlich untersagt. Zuständig hierfür ist der Caterer bzw. der Wirtschaftsdienst (Küchenbetreiber). Das Erwärmen, z. B. von Allergieessen, ist ein Bestandteil der Speisenversorgung und aufgrund dessen, Aufgabe des Caterers bzw. Wirtschaftsdienstes. Die fachgerechte Lagerung bis hin zur Erwärmung ist durch die Dienstleistungsunternehmen abzusichern. Diese schließen dafür mit den Eltern der betroffenen Kinder einen Vertrag über eine monatliche Aufwandspauschale.

Die Mitwirkung der Personensorgeberechtigten bei der Einhaltung der Lebensmittelhygieneverordnung in Kindertageseinrichtungen ist in Punkt 1.4 der Aufnahmemappe geregelt.

aktualisiert 06/2022